Haftungsrecht: Wer haftet wann für Schäden im Alltag?

Die Grundregel der Schadensersatzpflicht

Das deutsche Haftungsrecht basiert auf dem Prinzip des Schadensersatzes nach § 823 BGB. Wer widerrechtlich das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines anderen verletzt, ist verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden vollständig zu ersetzen. Wichtig für Verbraucher: Diese Haftung ist für Privatpersonen gesetzlich nicht gedeckelt. Man haftet im Ernstfall mit seinem gesamten privaten Vermögen und künftigen Einkommen, weshalb eine Privathaftpflichtversicherung zu den wichtigsten Absicherungen gehört.

Eine Besonderheit stellt die sogenannte Gefährdungshaftung dar. Hierbei muss dem Verantwortlichen kein aktives Verschulden oder Nachlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung ergibt sich allein aus der Tatsache, dass man eine erlaubte, aber inhärent gefährliche Sache im Alltag betreibt – wie ein Kraftfahrzeug oder ein Luxustier (Hund/Pferd).

Haftungsarten und Altersgrenzen im Überblick

Haftungsfall / Personengruppe Rechtliche Basis Gesetzliche Regelung & Auswirkungen
Allgemeine Verschuldenshaftung § 823 BGB Voraussetzung ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt). Wer versehentlich das Handy eines Freundes fallen lässt, haftet nach diesem Prinzip.
Tierhalterhaftung
(Hunde, Pferde etc.)
§ 833 BGB
(Gefährdungshaftung)
Reine Gefährdungshaftung. Der Halter haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch das unberechenbare, tierische Verhalten entstehen – völlig unabhängig davon, ob ihn eine Schuld trifft oder nicht.
Kinder unter 7 Jahren § 828 Abs. 1 BGB
(Deliktsunfähigkeit)
Kinder unter 7 Jahren sind im Alltag komplett deliktsunfähig. Sie können für angerichtete Schäden niemals zivilrechtlich zur Kasse gebeten werden. Die Eltern zahlen nur bei verletzter Aufsichtspflicht.
Kinder von 7 bis 10 Jahren § 828 Abs. 2 BGB
(Sonderregelung)
Im fließenden Straßenverkehr und bei Unfällen mit Schienenbahnen haften Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres bei fahrlässigem Verhalten nicht, da sie mit der Schnelligkeit des Verkehrs überfordert sind.

Wichtige BGH-Urteile zum Haftungsrecht (mit Aktenzeichen)

Thema & Streitfall Gericht & Aktenzeichen Inhalt und Auswirkung des Urteils
Aufsichtspflicht der Eltern
(Zerkratzte Autos / Schäden)
BGH
Az. VI ZR 3/08
Eltern verletzen ihre Aufsichtspflicht nicht automatisch, wenn ein fünfjähriges Kind kurz unbeaufsichtigt auf einem Parkplatz spielt und ein Auto beschädigt. Das Maß der geschuldeten Aufsicht richtet sich nach dem Alter und Charakter des Kindes.
Streupflicht im Winter
(Sturz auf glattem Gehweg)
BGH
Az. VI ZR 495/20
Hauseigentümer und Kommunen haften für Verletzungen von Passanten, wenn sie ihrer Räum- und Streupflicht bei Glatteis nachlässig nachkommen. Allerdings muss gerichtlich stets ein potenzielles Mitverschulden des Fußgängers geprüft werden.
Tiergefahr bei Hunden
(Mitverschulden beim Beißen)
BGH
Az. VI ZR 283/21
Die Gefährdungshaftung des Hundehalters greift auch dann, wenn der Hund provoziert wurde. Wer jedoch bewusst in eine Hunde-Rauferei eingreift oder das Tier massiv bedrängt, dem wird ein hohes Mitverschulden (§ 254 BGB) angerechnet, was den Schadensersatz mindert.
Gefälligkeitsschäden
(Hilfe beim Umzug / Transport)
BGH
Az. VI ZR 49/15
Wer einem Freund unentgeltlich und freiwillig im Alltag hilft (z. B. beim privaten Wohnungsumzug) und dabei versehentlich einen Gegenstand beschädigt, haftet im Regelfall nicht für leichte Fahrlässigkeit. Ein stillschweigender Haftungsausschluss wird hier rechtlich vermutet.

Um existenzbedrohende Schadensersatzforderungen abzuwenden, sichert die private Haftpflichtversicherung den VN ab. Sie wehrt unberechtigte Ansprüche von Dritten ab (passiver Rechtsschutz) und reguliert berechtigte Sach-, Personen- und Vermögensschäden.