Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse von Personen, die durch Ehe, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Finden Sie hier verständliche Informationen zu den wichtigsten Themenbereichen.

Scheidungsrecht & Ablauf

Vom gesetzlichen Trennungsjahr bis hin zum rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts. Erfahren Sie alles Wichtige über den Ablauf des Scheidungsverfahrens, Fristen, Anwaltszwang und den automatischen Versorgungsausgleich.

Unterhaltsansprüche

Wer muss nach einer Trennung zahlen? Hierzu zählen der Trennungsunterhalt, der nacheheliche Unterhalt sowie der Kindesunterhalt. Die Berechnung erfolgt standardmäßig über die aktuelle Düsseldorfer Tabelle.

Eheverträge & Vorsorge

Ein Ehevertrag schützt im Ernstfall vor existenziellen Streitigkeiten. Er regelt den Güterstand (z.B. Gütertrennung statt Zugewinn) sowie den Ausschluss oder die Modifikation von Unterhalt und Versorgungsausgleich.

Sorgerecht & Umgang

Das Wohl des Kindes steht im Mittelpunkt. Das Familienrecht regelt die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder nach einer Trennung sowie das Umgangsrecht im Rahmen des Residenz- oder paritätischen Wechselmodells.


Scheidungsrecht: Ablauf, Fristen und finanzielle Folgen

Die Grundvoraussetzungen einer Ehescheidung

Eine Ehe kann in Deutschland nur durch einen richterlichen Beschluss des Familiengerichts geschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehe offiziell als gescheitert gilt. Das Gesetz vermutet dieses Scheitern unwiderruflich, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben (gesetzliches Trennungsjahr) und beide Partner die Scheidung beantragen oder ein Partner zustimmt.

Für das gerichtliche Verfahren besteht in Deutschland ein strikter Anwaltszwang. Zumindest der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss zwingend von einem zugelassenen Rechtsanwalt vertreten werden. Sind sich beide Partner über alle Folgesachen (Unterhalt, Vermögen, Sorgerecht) einig (einvernehmliche Scheidung), reicht ein einziger Anwalt aus, um erhebliche Gerichtskosten und Anwaltsgebühren einzusparen.

Fristen und Regelungen im Scheidungsverfahren

Verfahrensschritt / RegelungGesetzliche FristRechtliche Bedeutung und Auswirkungen
Das Trennungsjahr
(§ 1566 Abs. 1 BGB)
12 Monate Zwingende Voraussetzung vor dem Scheidungsantrag. Die Partner müssen physisch und wirtschaftlich getrennt leben („Trennung von Tisch und Bett“). Eine Härtefallscheidung ohne Wartezeit ist nur in extremen Ausnahmen zulässig.
Zerrüttungsvermutung
(Ohne Zustimmung des Partners)
3 Jahre Trennung Weigert sich ein Ehepartner strikt, der Scheidung zuzustimmen, gilt die Ehe laut § 1566 Abs. 2 BGB nach einer nachweisbaren Trennungszeit von drei Jahren automatisch als unwiderruflich gescheitert. Die Scheidung erfolgt dann auch ohne Zustimmung.
Versorgungsausgleich
(Rententeilung)
Automatisch ab 3 Jahren Ehe Die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche werden vom Gericht im Zuge des Verfahrens automatisch hälftig geteilt. Bei einer kurzen Ehedauer von unter drei Jahren findet der Ausgleich nur auf expliziten Antrag statt.
Unterhaltsansprüche
(Nachehelicher Unterhalt)
Ab Rechtskraft Während der Trennung gilt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nach der rechtskräftigen Scheidung greift der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nachehelicher Unterhalt wird nur bei Betreuung von Kleinkindern, Alter oder Krankheit gezahlt.

Wichtige BGH-Urteile zum Scheidungs- und Familienrecht (mit Aktenzeichen)

Thema & StreitfallGericht & AktenzeichenInhalt und Auswirkung des Urteils
Zugewinnausgleich
(Erbschaften und Schenkungen)
BGH
Az. XII ZR 123/18
Erbeinsetzungen oder Schenkungen von eigenen Verwandten während der Ehezeit fallen nicht in den klassischen Zugewinn. Sie werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Nur eine spätere Wertsteigerung dieser Vermögenswerte während der Ehe wird ausgeglichen.
Kindesunterhalt
(Wechselmodell vs. Residenzmodell)
BGH
Az. XII ZB 565/20
Betreuen beide Elternteile das gemeinsame Kind zu exakt gleichen Teilen (paritätisches Wechselmodell), entfällt die Barunterhaltspflicht eines einzelnen Elternteils nicht automatisch. Der Unterhaltsbedarf ist nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern zu ermitteln.
Nachehelicher Unterhalt
(Betreuung von Kleinkindern)
BGH
Az. XII ZR 54/21
Nach dem sogenannten Drei-Phasen-Modell im Unterhaltsrecht ist eine Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils in der Regel ab dem dritten Geburtstag des Kindes gegeben. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts erfordert eine Einzelfallprüfung der Betreuungsmöglichkeiten.
Eheverträge
(Sittenwidrigkeit / Wirksamkeit)
BGH
Az. XII ZR 11/19
Ein Ehevertrag ist sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er einen Partner einseitig und unzumutbar benachteiligt (z.B. ein vollständiger Ausschluss des Betreuungsunterhalts bei gleichzeitigem Verzicht auf den Versorgungsausgleich).

Für die exakte Berechnung des Kindesunterhalts ziehen Familiengerichte standardmäßig die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle heran. Sie staffelt den Zahlbetrag nach dem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen sowie dem Alter des betroffenen Kindes.


Unterhaltsansprüche: Regeln & Düsseldorfer Tabelle

Welche Unterhaltsarten gibt es?

Bei einer Trennung und Scheidung unterscheidet das Gesetz zwischen drei wesentlichen Unterhaltsansprüchen:

  • Kindesunterhalt: Steht dem Kind zu. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, leistet Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.
  • Trennungsunterhalt: Sichert den wirtschaftlich schwächeren Partner in der Zeit zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung ab.
  • Nachehelicher Unterhalt: Greift erst nach der Scheidung, wenn ein Partner wegen Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Düsseldorfer Tabelle (Auszug: Mindestunterhalt)

Die Tabelle regelt den monatlichen Unterhaltsbedarf für Kinder, gestaffelt nach dem Nettoeinkommen des Zahlers und dem Alter des Kindes. Hier ist der gesetzliche Mindestunterhalt (Stufe 1):

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufe 1
(0 - 5 Jahre)
Altersstufe 2
(6 - 11 Jahre)
Altersstufe 3
(12 - 17 Jahre)
Altersstufe 4
(ab 18 Jahre / Volljährig)
bis 2.100 €
(Mindestbedarf / 100%)
480 € 551 € 645 € 689 €

Hinweis: Vom hier dargestellten Tabellenbedarf wird bei Minderjährigen in der Regel noch das hälftige Kindergeld abgezogen, um den tatsächlichen Zahlbetrag zu ermitteln.


Eheverträge: Vorsorge & Rechtssicherheit

Ein Ehevertrag regelt die finanziellen und rechtlichen Verhältnisse für den Fall einer Scheidung. Ohne Vertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die wichtigsten Regelungspunkte im Ehevertrag

  • Modifizierter Zugewinnausgleich: Betriebsvermögen oder Immobilien können aus dem Ausgleich herausgenommen werden, um die Existenz von Unternehmen bei einer Scheidung zu sichern.
  • Gütertrennung: Die Vermögen beider Partner bleiben komplett getrennt. Es findet bei einer Scheidung kein finanzieller Ausgleich statt.
  • Verzicht auf Versorgungsausgleich: Der Verzicht auf den Rentenanspruchs-Ausgleich ist möglich, sofern kein Partner dadurch einseitig benachteiligt wird.

Hinweis: Ein Ehevertrag muss zwingend von einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein.


Sorgerecht & Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern

Bei einer Trennung steht das Wohl des gemeinsamen Kindes im Mittelpunkt des Familienrechts. Trennung oder Scheidung ändern grundsätzlich nichts am gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.

Sorgerecht vs. Umgangsrecht

  • Sorgerecht: Die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (z.B. Schulwahl, medizinische Eingriffe, Aufenthalt).
  • Umgangsrecht: Das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen sowie das Recht und die Pflicht der Eltern, diesen Umgang zu pflegen.

Betreuungsmodelle in der Praxis

  • Residenzmodell: Das Kind lebt fest bei einem Elternteil. Der andere Elternteil hat ein Umgangsrecht (z.B. jedes zweite Wochenende) und zahlt Barunterhalt.
  • Wechselmodell (Paritätisch): Die Eltern teilen die Betreuung zu exakt gleichen Teilen (50/50) auf. Beide bleiben in der Pflicht, für den Lebensbedarf des Kindes aufzukommen.