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Versicherungen

Versicherungsrecht: Ihre Rechte bei Schadensregulierung & Vertragskonflikten

Die wichtigsten Pflichten im Schadensfall (Obliegenheiten)

Tritt ein Versicherungsfall ein (z. B. ein Sturmschaden am Haus, ein Autounfall oder ein Einbruchsdiebstahl), treffen den Versicherungsnehmer strenge gesetzliche Pflichten, die sogenannten Obliegenheiten. Die wichtigste Regel lautet: Der Schaden muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden. Zudem gilt eine strenge Schadensminderungspflicht – der Versicherte muss versuchen, den Schaden so gering wie möglich zu halten (z. B. das Abdecken eines zerstörten Dachs bei Regen).

Verletzt der Versicherte diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist die Versicherung berechtigt, die Leistung je nach Schwere des Verschuldens teilweise oder im Extremfall sogar vollständig zu verweigern. Daher sollten Schäden immer sofort dokumentiert (Fotos) und schriftlich gemeldet werden.

Gesetzliche Fristen im Versicherungsrecht

Anspruch / Sachverhalt Gesetzliche Frist Rechtliche Bedeutung und Auswirkung
Reguläre Verjährung
(§ 195 BGB)
3 Jahre Ansprüche gegen Versicherungen verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (z. B. Schadensanerkennung oder Ablehnung durch den Versicherer).
Vorvertragliche Täuschung
(z. B. bei BU / Krankenvers.)
10 Jahre Höchstfrist Hat der Kunde bei Gesundheitsfragen arglistig getäuscht, kann der Versicherer den Vertrag anfechten. Laut BGH erlischt dieses Recht nach exakt 10 Jahren ab Vertragsschluss vollständig – danach muss die Versicherung leisten.
Widerruf von Altverträgen
(Lebens-/Rentenversich.)
„Ewig“ bei Fehlern War die Widerrufsbelehrung bei Verträgen (z. B. abgeschlossen zwischen 1994 und 2007) fehlerhaft oder unvollständig, begann die Frist nie zu laufen. Verträge können heute noch rückabgewickelt werden.

Wichtige BGH-Urteile zum Versicherungsrecht (mit Aktenzeichen)

Thema & Streitfall Gericht & Aktenzeichen Inhalt und Auswirkung des Urteils
Grobe Fahrlässigkeit
(z. B. Diebstahl oder Sturm)
BGH
Az. IV ZR 225/17
Versicherungen dürfen bei grober Fahrlässigkeit (z. B. gekipptes Fenster bei Einbruch) die Leistung nur noch anteilig kürzen, statt die Zahlung komplett zu verweigern. Die Kürzung muss der Schwere des Fehlers entsprechen.
Leitungswasserschäden
(Defekte Silikonfugen)
BGH
Az. IV ZR 236/20
Dringt Wasser durch eine undichte Silikonfuge in der Dusche in das Mauerwerk ein, handelt es sich laut BGH um einen klassischen Leitungswasserschaden. Die Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung muss für den Schaden aufkommen.
Berufsunfähigkeit (BU)
(Verweisung auf anderen Beruf)
BGH
Az. IV ZR 289/22
Ein Versicherer darf einen Kunden im Leistungsfall nur dann auf eine andere Tätigkeit verweisen (konkrete Verweisung), wenn der neue Beruf der bisherigen Lebensstellung sowie der Qualifikation entspricht und nicht deutlich schlechter bezahlt ist.
Fahrerdiebstahl-Klausel
(Teilkasko bei Kfz)
BGH
Az. IV ZR 110/18
Wird ein Auto entwendet, weil der Schlüssel im Fahrzeug steckte, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Die Versicherung darf die Leistung kürzen. Eine Klausel, die bei "Schlüsselleichtfertigkeit" jegliche Zahlung komplett ausschließt, ist jedoch unwirksam.

Bei unberechtigten Ablehnungen durch ein Versicherungsunternehmen können Verbraucher ein kostenloses Schlichtungsverfahren beim offiziellen Versicherungsombudsmann einleiten, bevor der Weg vor ein Gericht angetreten wird.