Verpflichtet das Aufreißen der Verpackung zum Kauf?
Nein, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Es erklärte damit folgende Klauseln im "Kleingedruckten" oder Hinweise von Einzelhändlern für unwirksam: "Das Aufreißen der Verpackung verpflichtet zum Kauf der Ware."
In der darin begründeten Abnahmepflicht für den Käufer liege eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, urteilten die Richter am OLG. Die beschädigte Verpackung habe oft nur einen geringen Wert im Vergleich zur unbeschädigten Ware. Der Händler verlange mit dem Kaufpreis zu Unrecht ein Vielfaches des tatsächlichen Schadens. Der Verkäufer könne allenfalls Schadenersatz für die Verpackung verlangen. In der Regel entstehe aber überhaupt kein Schaden, weil die Verpackung leicht repariert werden könne (z.B. mit einem Klebestreifen).
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2999, AZ 6 U 45/00


Rückgabe von bestellter Ware
Ein Versandhauskunde darf bestellte Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen zurück geben. Hat er ergänzende Teile (z.B. für ein Notebook) nachbestellt, beginnt die 14tägige Widerrufsfrist erst mit dem "Nachtrags"-Eingang.
OLG Frankfurt am Main, 9 U 148/01