Kein Schwarzfahren bei vergessener Monatskarte
Ein Fahrgast hatte seine gültige Monatskarte zu Hause vergessen. Das stellte er jedoch erst fest, als er in eine Kontrolle kam. Zwar legte er die Karte bei den Verkehrsbetrieben nachträglich vor und war auch bereit, einen Betrag von DM 7,- zu bezahlen. Doch dort bestand man auf einem "erhöhten Beförderungsentgelt" in Höhe von DM 70 ,-! Der Fahrgast weigerte sich, dies zu bezahlen, denn schließlich sei er im Besitz einer gültigen Fahrkarte.
Nach einem Weg durch drei Instanzen entschieden die Richter am Oberlandesgericht Koblenz: Wer eine Monatskarte besitze, könne nicht schwarzfahren. Dass Fahrgäste die Fahrkarten bei sich tragen müssen, diene lediglich der Beweiserleichterung bei Kontrollen. Wer sie aber vergesse, begehe keine Straftat. Den Verkehrsbetrieben werde dadurch kein Vermögensschaden zugefügt, denn der Fahrgast habe die Transportleistung bereits im Voraus bezahlt.
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.10.1999, AZ 2 Ss 250/99
Unverlangte Zusendung von E-Mails unzulässig
Nachdem bereits das Landgericht Traunstein die E-Mail-Werbung als wettbewerbswidrig angesehen hatte, hat sich auch das Landgericht Berlin (Beschluß vom 14.5.1998, AZ: 16 O 301/98 und AZ:16 O 421/00) auf die Seite der Verbraucher gestellt.
Im Wege der einstweiligen Verfügung und unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,- verbot das Gericht der Firma die unverlangte E-Mail-Werbung.
Dies verstoße nämlich gegen § 823 Abs. 1 BGB, weil dem Empfänger dadurch ein Schaden entstehe. Kosten würden verursacht durch die Telefongebühren für die Verbindung das eigenen Computers mit dem des Providers und insbesondere für die Zeit, in der die Werbe-E-Mails gelesen würden. Außerdem verursache es besonderen Zeitaufwand, beim Leeren des E-Mail-Briefkastens die unverlangte Werbung aus den sonstigen Nachrichten auszusortieren.
Unerheblich sei dabei, ob es sich beim Empfänger um eine Privatperson, einen Freiberufler oder Gewerbetreibenden handelt.
Mitbringen eigener Getränke ins Fitness-Studio erlaubt!
Als Besucher eines Sportstudios darf es Ihnen nicht verboten werden, eigene Getränke mitzubringen. Eine entsprechende Klausel im »Kleingedruckten« ist unwirksam. Die Richter des Landgerichts Stade hielten ein entsprechendes Verbot für unzumutbar: Die Sportler dürfen nicht darauf verwiesen werden, den »erhöhten notwendigen Flüssigkeitsbedarf« ausschließlich durch die im Fitness-Studio regelmäßig erheblich teurer verkauften Getränke zu stillen.
LG Stade, Urteil v. 29.10.1999 AZ 4 O 35/97